Satzung und Vereinsordnungen
Satzung des 1. Bogensportvereins Heppenheim
Bowhunter Bergstraße e.V. gegründet 1987
1. ALLGEMEINES
§1.
Der „1. Bogensportverein Heppenheim Bowhunter Bergstraße e.V.“ mit Sitz in
Heppenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Bogensports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
§2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an das Tierheim Heppenheim und zu 50% an das
SOS-Kinderdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden haben.
§6.
Der Verein ist unpolitisch. Bestrebungen und Bindungen klassentrennender und
konfessioneller Art werden abgelehnt.
§7.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. MITGLIEDER
§8. Vereinsangehörige:
Der Verein führt folgende Mitgliedschaften:
a.) aktive, minderjährige Mitglieder
b.) aktive, erwachsene Mitglieder
c.) passive bzw. fördernde Mitglieder
d.) Ehrenmitglieder
Mitglieder können aufgrund hervorragender Leistungen für den Verein durch
einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei groben
Verfehlungen im Vereinsleben oder gesellschaftlichen Leben durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes auch wieder entzogen werden.
§9. Mitgliederrechte:
Minderjährige Mitglieder und passive/fördernde Mitglieder haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die aktiven, erwachsenen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung.
Aktive, erwachsene Mitglieder können ab 21 Jahren gewählt werden. Aktive Mitglieder
dürfen Vereinseigentum benutzen und haben alle den Mitgliedern zustehenden
Begünstigungen.
Die passiven bzw. fördernden Mitglieder haben kein ausgesprochenes Nutzungsrecht am
Vereinseigentum und Vereinsgelände und auch kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben ein Nutzungsrecht am Vereinseigentum und Vereinsgelände.
§10. Mitgliederpflichten:
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Belange des Vereins jederzeit zu vertreten und sich für die
Sache des Bogensports uneigennützig einzusetzen. Bogensportgeist und Kameradschaft
sind jederzeit zu wahren. Die Bestimmungen der Platzordnung sind zu beachten.
Die passiven bzw. fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder brauchen keinen Pflichten
nachzukommen.
§10 a. Nachweis einer geeigneten privaten Haftpflichtversicherung:
Jedes aktive Mitglied hat binnen einer Frist von 1 Monat nach Stellung des
Aufnahmeantrages dem Vorstand schriftlichen Nachweis über den Abschluss einer auch die
Risiken des Bogensports erfassenden persönlichen Haftpflichtversicherung zu führen.
Andernfalls kann durch Beschluss des Vorstands der Entzug der Aktiv-Eigenschaft, der
Ausschluss aus dem Verein, bzw. die Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgen.
§10 b. Mitgliedsbeiträge:
Die Jahresbeiträge werden durch den Vorstand beschlossen.
Jahresbeiträge und die Beträge für nicht geleistete Arbeitsstunden des vorangegangenen
Jahres werden ab Januar eines Kalenderjahres durch den Kassenwart mittels
Abbuchungsgenehmigung eingezogen.
Jahresbeiträge und die Beträge für nicht geleistete Arbeitsstunden des vorangegangenen
Jahres können auf Anfrage nach Ermessen des Vorstandes zeitlich befristet gestundet
werden.
Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei. Sie erhalten keinen Schlüssel zum
Vereinsheim. Die Teilnahme an Arbeitseinsätzen ist ihnen freigestellt. Mit Vollenden des 18.
Lebensjahres tritt das Vereinsmitglied in alle Rechte und Pflichten des aktiven,
erwachsenen Mitgliedes ein.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss mindestens eines der beiden Elternteile ebenfalls,
wenigstens als passives Mitglied, in den Verein eintreten.
Bei Ehepaaren zahlt der eine Partner den vollen, der andere Partner nur den halben
Beitrag.
Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende bis zum vollendeten 26. Lebensjahr,
zahlen nur den halben Jahresbeitrag. Ein entsprechender Nachweis hierüber
(Schulbescheinigung etc.) ist selbstständig bis Ende Dezember für das kommende
Vereinsjahr zu erbringen. Die Arbeitsstunden sind in voller Höhe zu erbringen.
§10 c. Arbeitseinsätze:
In der Regel finden die Arbeitseinsätze von März bis Oktober statt. Die Arbeitseinsätze
werden nach Bedarf vom Vorstand festgelegt und kommuniziert. Während der
Arbeitseinsätze ist der Parcours gesperrt. Das Bogenschießen ist während dieser Zeit
strengstens untersagt. Die für das Kalenderjahr geplanten Arbeitseinsätze sowie alle
sonstigen Parcourssperrungen werden für Vereinsmitglieder und Gäste zusätzlich immer
auf der Homepage des Vereins (z.Zt. www.bowhunter-bergstrasse.de) veröffentlicht.
Von jedem aktiven, erwachsenen Mitglied sind Arbeitsstunden zu erbringen. Die Anzahl
der Arbeitsstunden wird durch den Vorstand festgelegt. Für nicht erbrachte
Arbeitsstunden ist ein Ersatz in Geld zu leisten, dessen Höhe je Arbeitsstunde vom
Vorstand festgelegt wird.
Ausgenommen sind Vereinsmitglieder, die die Unmöglichkeit der Teilnahme an
Arbeitseinsätzen durch ärztliches Attest nachweisen können, oder in Härtefällen nach
Ermessen des Vorstandes.
Als Nachweis für den geleisteten Arbeitseinsatz dient die Unterschrift eines
Vorstandsmitgliedes in der hierfür bereitzustellenden Namensliste, die vom Geräte- und
Geländewart, bzw. einem von diesem beauftragten Vertreter zu verwalten ist.
§11. Aufnahme:
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden. Über die
schriftliche zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird erst
nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach einer Probezeit von 6 Monaten wirksam.
Jeder um Aufnahme Ersuchende willigt durch seine Unterschrift unter den Aufnahmeantrag
in die Bestimmungen dieser Satzung ein und verpflichtet sich diese zu beachten.
Durch die Unterschrift unter den Aufnahmeantrag bestätigt der Proband die
Zurkenntnisnahme der dem Aufnahmeantrag beigefügten Platzordnung und der darin
enthaltenen Sicherheitsrichtlinien, sowie seine Pflicht diese zu befolgen.
§11 a. Aufnahmegebühr:
Die Aufnahmegebühr wird jeweils durch den Vorstand festgelegt und ist bei Abgabe des
Aufnahmeantrages fällig. Der aktuelle Aufnahmeantrag inklusive der aktuellen
Aufnahmegebühren ist für alle Mitglieder sowie die Öffentlichkeit jederzeit auf der
Homepage des Vereins (z.Zt. www.bowhunter-bergstrasse.de) einsehbar.
Wird der Aufnahmeantrag während der Probezeit abgelehnt, oder vom Probanden
zurückgezogen, verfällt die Aufnahmegebühr zugunsten des Vereinsvermögens.
§12. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
a.) Austritt
b.) Streichung
c.) Ausschluss
d.) Tod
Erfolgt eine Beendigung der Mitgliedschaft so bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung
des Jahresbeitrages, eventuelle zum Zeitpunkt der Streichung beschlossen gewesener
Umlagen, Gebühren für nicht geleistete Arbeitsstunden und der anfallenden Mahnkosten
bestehen. Die Beiträge können durch den Vorstand gerichtlich beigetrieben werden.
§12 a. Austritt und Streichung:
Der Austritt erfolgt durch Kündigung.
Die Kündigung kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Das
Kündigungsschreiben muss spätestens am 30. September des laufenden Kalenderjahres
beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Kündigung bedarf der Schriftform inclusive Unterschrift und muss per Brief oder E-Mail
übermittelt werden.
Eine Kündigung nach dem 30. September beendet die Mitgliedschaft erst zum 31.
Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres.
Sonderregelungen sind in begründeten Einzelfällen möglich, die dem Vorstand schriftlich
darzulegen sind. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung beendet werden.
Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Die Streichung kann nur erfolgen, wenn das Mitglied der Teilnahme am Vereinsleben seit
mindestens einem Jahr nicht mehr nachgekommen ist, unbekannt verzogen ist oder wenn
das Mitglied seinen Jahresbeitrag oder sonstigen Zahlungen (z.B. Gebühren für versäumte
Arbeitsstunden, etc.) bis zum Ende des Beitragsjahres trotz zweimaliger Mahnung per Brief
oder Email nicht entrichtet hat.
Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt, sofern dies mit
vertretbarem Aufwand bzw. überhaupt möglich ist (unbekannt verzogen).
Ausschluss:
Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Vor der Entscheidung ist das Mitglied von der Mitgliederversammlung ausreichend zu
hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit und ist endgültig.
Ausschließungsgründe sind:
a.) grober Verstoß gegen den Zweck des Vereins, die Beschlüsse des Vorstands, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen das Vereinsinteresse
b.) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereines
c.) grober Verstoß gegen die Satzung und die Vereinskameradschaft
d.) grob unsportliches Verhalten
e.) Nichtbeachtung der Platzordnung und der Sicherheitsrichtlinien
f.) Missbrauch der Gemeinschaft zu politischen oder kriminellen Zwecken
§13. Gäste:
Gastschützen sind willkommen und können gegen ein Nutzungsentgelt bei vorhandener
Haftpflichtversicherung und unter Einhaltung der Platzordnung (Bedingungen hierzu und
aktuelle Höhe des Entgeltes für Gäste hängen am Parcours aus) den Parcours benutzen,
sofern dieser nicht gesperrt ist. Über die Parcourssperrungen wird auf der Homepage des
Vereins (z.Zt. www.bowhunter-bergstrasse.de) informiert.
3. VORSTAND
§14. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) 1. Vorsitzender
b.) 2. Vorsitzender
c.) Kassenwart
d.) Schriftführer
e.) Geräte- und Geländewart
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und
geheimer Abstimmung gewählt. Wird von keinem der anwesenden Mitglieder
widersprochen, so kann die Wahl auch offen durch Handzeichen erfolgen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neu- oder
Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand bis
zur nächsten Mitgliederversammlung, ein Mitglied des Vereins mit Zustimmung dieses
Vereinsmitglieds zur kommissarischen Wahrnehmung des Vorstandsamtes.
Das kommissarische Vorstandsmitglied hat Stimmrecht im Vorstand.
§14 b. Kassenprüfer
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben die Aufgabe mindestens
einmal im Jahr zum Jahresabschluss, auf Einladung des Kassenwartes, die Kasse auf Ihre
Richtigkeit zu prüfen. Nach Bedarf können auch Zwischenprüfungen erfolgen. Die zwei
Kassenprüfer werden immer um ein Jahr versetzt auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die
Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§15. Aufgaben des Vorstandes:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest, vollzieht
Ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere entscheidet der Vorstand über Anschaffungen, Einrichtungen und die
Verwendung des Vereinsvermögens, setzt Gebühren, Umlagen und Arbeitseinsätze fest und
verfasst eine Platzordnung mit darin enthaltenen Sicherheitsvorschriften.
§16. Geschäftsordnung:
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr (4 Mal im Jahr) zu einer Sitzung
zusammen. Ort und Zeit der Sitzung können vom Vorstand durch Aushang im Vereinsheim
oder Eintrag im Jahreskalender bekannt gegeben werden. Eine gesonderte Ladung zu den
Vorstandssitzungen ist entbehrlich.
Der Vorstand muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 3 Mitglieder des
Vorstandes verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
Sollen Beschlüsse gefasst werden, stellt der Sitzungsleiter die Beschlussfähigkeit fest und
nimmt die von den Vorstandsmitgliedern vorgeschlagenen Themen auf.
Über die Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer oder einen Vertreter dann ein
Protokoll anzufertigen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst, bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Redaktionelle Änderungen und notwendige Änderungen, die durch den Gesetzgeber, das
Finanzamt oder das Vereinsregister betrieben werden, können allein auf Beschluss des
Vorstandes erfolgen.
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
4. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§17. Einberufung
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal
einberufen werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, oder falls dieser verhindert ist, von
einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat spätestens
14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zur erfolgen.
Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden:
a.) auf Beschluss des Vorstandes, oder
b.) wenn das Interesse des Vereins es erfordert und mindestens 25 % der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom
Vorstand fordert.“.
§18. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a.) den Vorstand zu wählen und zu entlassen
b.) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
c.) den Vorstand einzeln und nach Absprachen zu entlasten
d.) die Satzung zu ändern – die Umsetzung regelt §21
e.) den Verein aufzulösen – die Umsetzung regelt §20
f.) über Ausgaben, die das Vereinsvermögen überschreiten, in einer unverzüglicheinzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.
g.) die Kassenprüfer zu wählen
Bei der Beschlussfassung über die regelmäßigen Angelegenheiten des Vereins entscheidet
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge zur Tagesordnung der im 1. Quartal stattfindenden Mitgliederversammlung können
nur berücksichtigt und in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie spätestens 6
Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Anträge des Vorstandes sind an die genannte Frist nicht gebunden.
§19. Geschäftsordnung:
Der 1. Vorsitzende des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der 2 Abschriften zu den
Akten zu nehmen sind. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw.
einem zu Beginn der Versammlung zu wählendem Protokollführer unterzeichnet sein.
5. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§20. Vereinsauflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Sind
weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nicht
beschlossen werden. Den Zufall des Vermögens des Vereins regelt §5.
6. ÄNDERUNG DER VEREINSSATZUNG
§21. Satzungsänderung:
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des
Vereins gemäß §1 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Redaktionelle Änderungen und notwendige Änderungen der Satzung, die durch den
Gesetzgeber, das Finanzamt oder das Vereinsregister betrieben werden, können allein auf
Beschluss des Vorstandes erfolgen.
7. EINTRAGUNG IM VEREINSREGISTER
Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim erfolgte am
04. Februar 1988 unter der Nummer 4 VR 587. Mit der Auflösung des Vereinsregisters beim
Amtsgericht Bensheim wurde der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt
überführt unter der Nummer 8 VR 20587.
8. SONSTIGES
Die Satzung ist für die Mitglieder und die Öffentlichkeit jederzeit einsehbar auf der
Homepage des Vereins (z.Zt. www.bowhunter-bergstrasse.de).
Die vorherige Fassung der Satzung verliert mit Inkrafttreten dieser Fassung ihre Gültigkeit.
Heppenheim, 14.02.2020
